AGBs QUADRAGARD GRUPPE


 

  QUADRAGARD Gruppe

 

·      Zeglas AG

·      Martin Eichholzer AG

·      W. Richner AG

·      Multilock AG

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Direktkunden der QUADRAGARD Gruppe

 

Vertragsschluss:

Die Offerten der Firmen der QUADRAGARD Gruppe (nachfolgend Quadragard genannt) sind auf drei Monate ab Ausstellung befristet. Konstruktions- und Materialänderungen aus technischen Gründen muss sich Quadragard vorbehalten.  Massgebend für den Vertragsabschluss ist die Auftragsbestätigung von Quadragard im Zusammenhang mit den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Quadragard. Weicht die Auftragsbestätigung von der Offerte oder Bestellung ab, so gilt die Auftragsbestätigung, sofern sie nicht umgehend abgelehnt wird. Die Auftragsbestätigung sowie die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Quadragard gehen in jedem Fall abweichenden Angaben in Katalogen, Preislisten etc. vor.

 

Preise:

Bei schwierigen Montage-Verhältnissen bleibt die Erhebung von Montagezuschlägen nach den geltenden Regieansätzen von Quadragard auch dann vorbehalten, wenn die Montage in den Preisen inbegriffen ist. In den Preisen von Quadragard ist die Mehrwertsteuer ohne anderslautende Abmachung nicht enthalten.

 

Zahlung:

Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarungen gilt eine übliche Zahlungsfrist von 14 Tagen netto. Bei grösseren Aufträgen oder Massanfertigungen wird eine Anzahlung von mindestens 1/3 verlangt. Anzahlungen sind sofort, d.h. bei Auftragserteilung fällig. Werden Lieferung in mehreren Etappen ausgeführt, können Zwischenabrechnungen erstellt werden. Ein Verrechnungsrecht des Kunden für Ansprüche gegen Quadragard besteht nicht.

 

Eigentumsvorbehalt:

Das Eigentum an den von Quadragard gelieferten Produkten geht erst nach vollständiger Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages auf den Kunden über. Wurde keine anderslautende Vereinbarung getroffen, ist Quadragard jederzeit berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt am jeweiligen Wohn- oder Geschäftssitz des Kunden ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

 

Termine:

Wenn keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die von Quadragard angegebenen Termine blosse Richttermine, deren Nichteinhaltung weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Anspruch auf Schadenersatz berechtigt.

 

Mängelrechte:

Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung gewährt Quadragard eine Garantie von 24 Monaten für PROFILON, ZELFIX, ZELOCK, MULTILOCK und QUADRAGARD Produkte, sowie PaXsecura-Fenster. Für alle anderen Produkte inkl. aller Elektronikkomponenten und Dienstleistungen beträgt die Garantiefrist 12 Monate ab Montage. Die Garantie beinhaltet grundsätzlich die kostenlose Behebung von Herstellungs- oder Montagefehlern mit nachstehenden Vorbehalten: Bei reinen Materialfehlern leistet Quadragard nur so weit Ersatz, als ihre allfälligen Lieferanten zur Mängelbehebung verpflichtet sind. Die Mängelrechte des Kunden verwirken, wenn die Mängel  Quadragard nicht sofort nach Entdeckung mitgeteilt werden (Rügefrist). Die Gewährleistungsrechte des Kunden für gerügte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Entdeckung der Mängel. Von der Garantie von Quadragard sind jene Kosten ausgeschlossen, die durch die Anfahrt zum Kunden entstehen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind auch weitere Ansprüche für direkte oder indirekte Schäden des Kunden. Eine Garantie von Quadragard besteht nicht für Schäden, die durch den unsachgemässen Einsatz oder durch unsachgemässe Behandlung entstehen oder durch Eingriffe des Kunden oder von Dritten verursacht werden.

 

Gerichtsstand:

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Firmen der QUADRAGARD Gruppe ist der Gerichtsstand ausschliesslich der Standort der jeweilig betroffenen Firma der QUADRAGARD Gruppe.